Rechtsprechung
OLG Koblenz, 25.06.2009 - 1 SsBs 31/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,28835) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Verfahrensverbindung im Falle eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gegen eine juristische Person und deren Geschäftsführer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensverbindung bei Verfahren gegen juristische Person und deren Vertretungsorgan
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2010, 351 (Ls.)
- NZV 2010, 636 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.03.1966 - 3 StR 13/65
Einziehung des Buches "Die Irrlichter" - Zulässigkeit einer Einziehung im …
Auszug aus OLG Koblenz, 25.06.2009 - 1 SsBs 31/09
Es fehlt bezüglich des angefochtenen Teils des Urteils des Amtsgerichts an einer Verfahrensvoraussetzung, die auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch erfüllt sein muss (vgl. hierzu BGHSt 21, 55). - BGH, 08.05.1990 - KRB 2/90
Bußgeldverfahren bei mehreren Beteiligten - Voraussetzungen für die …
Auszug aus OLG Koblenz, 25.06.2009 - 1 SsBs 31/09
Soweit das Amtsgericht sich in seiner Entscheidung auf den Beschluss des BGH vom 8.5.1990 ( KRB 2/90, zitiert nach Juris) beruft, ist anzuführen, dass diese Entscheidung zu einer anderen Rechtslage ergangen ist. - OLG Jena, 01.12.2006 - 1 Ss 199/06
Verfahren
Auszug aus OLG Koblenz, 25.06.2009 - 1 SsBs 31/09
Der Mangel des unzulässigen selbständigen Bußgeldbescheides gegen die Betroffene ist hier nachträglich durch das Amtsgericht behoben worden, weil es das Verfahren gegen die Betroffene und deren Geschäftsführer durch Beschluss vom 23. April 2008 verbunden hat (OLG Jena, Beschluss vom 1.12.2006, 1 Ss 199/06, zitiert nach Juris).
- KG, 14.05.2019 - 121 Ss 41/19
Strafbefehl, Ordnungswidrigkeit, Straftat, Einspruchsrücknahme
Die durch die Einspruchsrücknahme entstandene Rechtskraft bildet zugleich ein dauerndes Verfahrenshindernis im Sinne von § 206 a Abs. 1 StPO (vgl. OLG Koblenz ZfSch 2010, 108; OLG Düsseldorf MDR 1983, 866).